Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hitzblech-Markierung GmbH - Niederlassung Eisenach, Verkehrssicherung Matthias Tautz>
1. Anwendungsbereich; Abwehrklausel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Verkauf, Vermietung und Wartung von Verkehrssicherungseinrichtungen wie Verkehrszeichen, Absperrmaterial, Lichtzeichenanlagen etc. sowie Verkehrssicherungsleistungen zwischen dem vertragsschließenden Unternehmen Hitzblech-Markierung GmbH (im Folgenden: „wir“) und dem als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelnden Kunden (im Folgenden: „Kunde“). Diese Geschäftsbedingungen gelten – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Gemeinsame Regelungen für alle Vertragsarten
Für alle von uns mit dem Kunden geschlossenen Verträge gelten folgende gemeinsame Regelungen:
2.1. Angebot, Vertrag, Rücktritt, Änderungen
a) Sofern in einem von uns abgegebenen Vertragsangebot nichts anderes bestimmt ist, halten wir uns an das Angebot für 14 Tage gebunden.
b) Der Vertrag gilt auch als entsprechend unserem Angebot abgeschlossen, wenn der Kunde unsere Leistungen unwidersprochen in Anspruch nimmt oder wir in seinem Einverständnis mit der Leistungserbringung beginnen.
c) Stellt sich nach Abgabe unseres Angebots heraus, dass darin ein für die Preiskalkulation wesentlicher Irrtum oder Rechenfehler enthalten ist, kann die von diesem Irrtum oder Rechenfehler nachteilig betroffene Vertragspartei vom etwaig auf Basis des Angebots bereits geschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Fehlers oder Irrtums zurücktreten bzw. ist – sofern der Vertrag noch nicht geschlossen ist – an das zu ihren Ungunsten fehlerhafte Angebot nicht gebunden. Die gesetzlichen Rechte zur Anfechtung von Willenserklärungen bleiben hiervon unberührt.
d) Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrag vor für den Fall, dass wir aufgrund nicht oder nicht ausreichend erfolgter Selbstbelieferung die geschuldete Lieferung oder Leistung voraussichtlich dauerhaft nicht oder nicht wie vereinbart erbringen können. Wir verpflichten uns, in diesem Fall den Kunden unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren und dem Kunden etwaig bereits von ihm geleistete Zahlungen unverzüglich zu erstatten.
e) Ziffer 2.1 d) gilt entsprechend für den Fall, dass wir aufgrund höherer Gewalt oder durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse voraussichtlich dauerhaft daran gehindert sind, die geschuldete Lieferung oder Leistung wie vereinbart zu erbringen. Dies gilt jedoch nicht, soweit wir das Leistungshindernis selbst zu vertreten haben.
f) Nebenabreden und Änderungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung einer zu unserer Vertretung berechtigten Person, wenn sie von einer nicht über Vertretungsmacht verfügenden Person für uns vereinbart wurden.
2.2. Preise
a) Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise verstehen sich ab Niederlassung und zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht und Versicherung.
b) Für den Einsatz von Fahrzeugen wird nach unserer Wahl der Kilometersatz oder eine Pauschalgebühr gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.
c) Auf- oder Abbautage sowie Anlieferungs- oder Rückgabetage gelten für Abrechnungszwecke als volle Tage. Dies gilt nicht, wenn und soweit wir an demselben Tag das auf- bzw. abgebaute Material für andere Aufträge verwenden und in Rechnung stellen können.
d) Auslagen werden von uns in vollem Umfang an den Kunden weiterbelastet. Das gilt nicht, soweit die Auslagen von uns zu vertreten sind, weder notwendig noch sinnvoll waren und nicht von einem Einverständnis des Kunden gedeckt sind.
e) Sofern durch außergewöhnliche Umstände, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren und nicht von uns zu vertreten sind, zusätzliche Kosten entstehen, sind wir berechtigt, diese an den Kunden weiterzubelasten.
f) Werden hinsichtlich eines am Ort der Aufstellung erforderlichen Netzanschlusses zusätzliche Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde die entstehenden Kosten zu tragen.
g) Unsere regulären Arbeitszeiten sind montags bis donnerstags von 7:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 7:00 bis 13:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeit durchgeführte Arbeiten werden nach Aufwand mit entsprechenden Überstunden-, Nacht- bzw. Feiertagszuschlägen gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.
h) Falls wir vereinbarungsgemäß die Verkehrssicherungspflicht übernehmen, sind wir berechtigt, den dadurch entstehenden Zeitaufwand (insbesondere für Kontrollen) entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen.
2.3. Zahlungsbedingungen
a) Wenn nichts anderes vereinbart oder in der Rechnung bestimmt ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Sollte der Zugang der Rechnung beim Kunden nachweislich weniger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zahlungsdatum erfolgen, verlängert sich die Zahlungsfrist auf das 7 Tage nach tatsächlichem Zugang der Rechnung liegende Datum. Der Kunde ist verpflichtet, uns in diesem Fall hiervon unverzüglich nach Rechnungserhalt zu unterrichten.
b) Zahlungen haben stets ohne Abzug zu erfolgen. Soweit ein Dauerschuldverhältnis ohne Befristung oder mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat vorliegt, sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, monatliche, viertel- oder halbjährliche Zwischenabrechnungen zu erteilen, die auch im Voraus erfolgen können und für die dieselben Regelungen gelten wie für reguläre (Schluss-) Rechnungen.
c) Skontoabzüge oder Sicherheitseinbehalte des Kunden sind ohne unsere Zustimmung unzulässig.
d) Wir sind berechtigt, Vorauskasse bzw. Sicherheitsleistungen bis zur Höhe des für die Vertragslaufzeit vereinbarten Mietzinses bzw. der vereinbarten Vergütung für Leistungen zu verlangen.
e) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern, mindestens jedoch in Höhe von 10% p.a. Im Falle einer nach Fälligkeit des unbeglichenen Zahlungsanspruchs erfolgenden Mahnung des Kunden sind wir zur Erhebung von pauschalen Mahnspesen in Höhe von 10,00 € berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Aufwendungen und Schäden bleibt vorbehalten.
f) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt,
g) Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
2.4. Lieferzeiten
Die Lieferzeiten sind von uns so angegeben, dass sie bei gewöhnlichem Geschäftsablauf eingehalten werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen Selbstbelieferung. Als Beginn der Lieferfrist ist der Zeitpunkt anzusehen, an dem die Bestellung endgültig geklärt ist und von uns bestätigt wurde.
2.5. Versand, Abholung
Sind keine besonderen Vereinbarungen zur Versandart getroffen, erfolgt der Versand nach unserem Ermessen. Selbstabholer haben sich durch amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren.
2.6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit dem ordnungsgemäßen Absenden der Ware auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Anlieferung vereinbart wurde. Bei Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten geht die Gefahr mit der Übergabe an den Kunden oder den von ihm beauftragten Dritten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Betriebsstätte auf den Kunden über.
2.7. Ladungssicherung bei Abholung
Bei Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ist stets der Abholer für die Sicherung der Ladung und die Zulässigkeit des Ladegewichts verantwortlich. Die Ware wird von uns nur auf dem Fahrzeug des Abholers platziert. Wir sind nicht Verlader i.S.d. § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Befestigung der Ware nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt ausschließlich durch den Kunden bzw. den von ihm beauftragten Abholer, der entsprechend geschultes Personal zu stellen hat. Der Kunde bzw. Abholer stellt die erforderlichen Ladungssiche- rungsmittel. Eine Kontrolle der vom Kunden bzw. Abholer oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherung durch uns erfolgt nicht. Für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen fehlender oder unzureichender Ladungssicherung in dem Umfang frei, in dem er die Entstehung solcher Ansprüche zu vertreten hat.
2.8. Haftungsbeschränkung
a) Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit von uns, unseren Organen, Vertretern, Angestellten, Mitarbeitern, Beauftragten, Subunternehmern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen etwaig verursachte Schäden und/oder Aufwendungen des Kunden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
b) Im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne von Ziffer 2.10 a) durch uns, unsere Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen ist eine etwaige Haftung unsererseits für sämtliche Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur, der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
c) Wir haften bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Folgeschäden.
d) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gemäß dieser Ziffer 2.10 gelten nicht für etwaige Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für nicht abdingbare Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
e) Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 2.10 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dasselbe entsprechend auch für die etwaige eigene Haftung unserer Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen aus demselben Haftungsgrund.
2.9. Abtretung, Aufrechnung
a) Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten und mit allen uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen gegen etwaige Gegenforderungen des Kunden gegen uns aufzurechnen.
b) Der Kunde darf seine Ansprüche gegen uns nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen.
2.10. Erfüllungsort
Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Leistung der Standort unserer Niederlassung, mit welcher der Vertrag geschlossen wurde.
3. Besondere Regelungen für Verträge über Gebrauchsüberlassung (insbesondere Mietverträge)
Für Verträge über eine Gebrauchsüberlassung von Sachen ohne deren Übereignung, insbesondere Vermietung (diese Verträge werden im Folgenden zusammenfassend als „Überlassungsverträge“, die betroffenen Sachen zusammenfassend als „überlassene Sachen“ bezeichnet), gelten zusätzlich zu den gemeinsamen Regelungen (oben Ziffer 2.) folgende besondere Regelungen:
3.1. Kündigung von Überlassungsverträgen
a) Eine ordentliche Kündigung unbefristeter Überlassungsverträge hat der Kunde uns gegenüber spätestens 8 Tage vor dem gewünschten Abbautag zu erklären, wenn nicht eine hiervon abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
b) Wir sind berechtigt, den Überlassungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Als uns zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn:
- der Kunde an einen Dritten die überlassene Sache vertragswidrig weitervermietet oder sie ihm sonstwie überlässt oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritten Rechte irgendwelcher Art an der überlassenen Sache vertragswidrig einzuräumen versucht oder
- die überlassene Sache durch Vernachlässigung der dem Kunden obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet ist,
sofern der Kunde einer vorangegangenen Aufforderung durch uns zur Abhilfe innerhalb einer ihm von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nachgekommen ist, wobei als angemessene Frist im Regelfall eine Frist von 10 Tagen anzusehen ist.
3.2. Kosten und Preise, Zahlungsbedingungen
a) Der aus dem Angebot bzw. aus der jeweils gültigen Preisliste ersichtliche Mietpreis versteht sich ohne Anlieferungs- und Einrichtungskosten. Erfolgt die Anlieferung der überlassenen Sache und deren Einrichtung durch uns, so wird jede Monteurstunde sowie die An- und Abfahrt mit dem Pkw bzw. Lkw gesondert in Rechnung gestellt oder ein Pauschalbetrag vereinbart.
b) Können überlassene Sachen nicht pünktlich zum Vertragsende abgebaut werden, hat der Kunde die Kosten der weiteren Überlassung zu den vereinbarten Preisen zu tragen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten. Vorstehende Regelung gilt entsprechend bei vereinbarten Pauschalpreisen, die dann im Verhältnis zwischen tatsächlicher und vereinbarter Überlassungsdauer erhöht werden. Etwaig uns zustehende Schadensersatzansprüche bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Klausel unberührt.
c) An uns zurückgegebene überlassene Sachen, die bei Überlassung noch nicht vorhanden gewesene Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen, werden zu Lasten des Kunden gemäß unserem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz laut Preisliste gereinigt und ausgebessert bzw. erforderlichenfalls (bei nicht mehr bestehender und durch Ausbesserung nicht mehr in wirtschaftlich sinnvoller Weise herstellbarer voller Weiterverwendungsmöglichkeit der überlassenen Sache) unter Weiterbelastung der Wiederbeschaffungskosten an den Kunden durch Wiederbeschaffung ersetzt. Der Kunde hat in letzterem Fall nach erfolgter Zahlung das Recht, Übereignung der nicht mehr verwendbaren Sachen zu verlangen und diese auf eigene Kosten bei uns abzuholen. Eine entsprechende Absicht des Kunden ist uns unverzüglich nach Kenntnis über den vorgesehenen Austausch mitzuteilen; die Zahlung und Abholung hat unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang unserer Rechnung über die Wiederbeschaffungskosten zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr verpflichtet, die ausgetauschten Teile zur Abholung durch den Kunden aufzubewahren.
3.3. Gewährleistung
a) Überlassene Sachen, insbesondere verkehrstechnische Einrichtungen wie Verkehrssicherungswände, Lichtzeichenanlagen oder Beschilderungen dürfen bei Überlassung an den Kunden gebrauchsbedingte Abnutzungsspuren aufweisen. Solange diese keine Funktionsbeeinträchtigungen zur Folge haben, ist hierin kein Mangel zu sehen.
b) Bei Elektroerzeugnissen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), soweit sie für die Sicherheit der überlassenen Sachen in Betracht kommen.
c) Dem Kunden stehen gegen uns keine Schadens- oder Aufwandsersatzansprüche wegen etwaiger anfänglich vorliegender Mängel der überlassenen Sache zu, es sei denn, uns trifft ein Verschulden.
d) Sollte ein Mangel an der überlassenen Sache vorliegen, der gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Kunden begründet, dürfen wir zunächst nach unserer Wahl entweder die mangelhafte Sache gegen eine gleichartige mangelfreie Sache austauschen oder den Mangel beseitigen (Nacherfüllung). Im Falle eines Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Mietzins zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln der überlassenen Sache sind ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die vorstehenden Regelungen gemäß dieser Ziffer 3.3 d) gelten nicht, soweit etwaige Mängel arglistig von uns gegenüber dem Kunden verschwiegen wurden (§ 536d BGB); in diesem Fall richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
e) Sollten Schadensersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln bestehen, gelten für diese Ansprüche die Haftungsbeschränkungsregelungen gemäß Ziffer 2.8. Dies gilt jedoch nicht, soweit etwaige Mängel arglistig von uns gegenüber dem Kunden verschwiegen wurden (§ 536d BGB); in diesem Fall richten sich die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
f) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Kunden zu und sind nicht übertragbar.
3.4. Behördliche Genehmigungen, Netzanschlüsse
a) Für die Einholung behördlicher Genehmigungen zum Aufstellen und Betreiben überlassener Sachen ist ausschließlich der Kunde (auf eigene Kosten) verantwortlich.
b) Ist ein Netzanschluss erforderlich, so hat der Kunde für dessen rechtzeitige Bereitstellung zu sorgen und die Anschluss- und Betriebskosten zu tragen. Die Abrechnungen werden vom Kunden direkt mit dem Stromlieferanten bzw. Elektrizitätswerk abgewickelt und bezahlt.
3.5. Sorgfalts- und Anzeigepflichten; Betriebsstörungen
a) Der Kunde hat für die Dauer der Mietzeit die Aufsichtspflicht und trägt das Verlust- und Beschädigungsrisiko.
b) Überlassene Sachen sind vom Kunden pfleglich zu behandeln und – soweit nicht anders vereinbart – auf eigene Kosten des Kunden entsprechend zu warten. Beschädigungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.
c) Betriebsstörungen an überlassenen Sachen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten für die Beseitigung hat der Kunde zu tragen (soweit sie nicht durch einen etwaig bestehenden Wartungsvertrag abgedeckt sind), es sei denn, die Betriebsstörung ist von uns zu vertreten. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, die durch Betriebsstörungen verursacht wurden, hat uns der Kunde freizustellen, soweit die Betriebsstörung von dem Kunden zu vertreten ist.
3.6. Verhältnis zu Dritten
a) Der Kunde darf ohne unsere vorherige Zustimmung die überlassene Sache weder an Dritte weitervermieten oder sie Dritten sonstwie überlassen noch Rechte aus dem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an der überlassenen Sache einräumen.
b) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung usw. Rechte an der überlassenen Sache zu begründen versuchen oder geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Anzeige zu machen und den Dritten unverzüglich schriftlich über unser Eigentumsrecht an der überlassenen Sache in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.
4. Besondere Regelungen für Kaufverträge
Für Kaufverträge gelten zusätzlich zu den gemeinsamen Regelungen (oben Ziffer 2.) folgende besondere Regelungen:
4.1. Eigentumsvorbehalt
a) Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jeglichem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns aufgrund der vorstehenden Regelungen dieser Klausel Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
b) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware durch deren Verkauf, Verlust, Untergang oder Beschädigung entstehenden (auch Saldo-) Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
c) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Anteils des Wertes der Vorbehaltsware an dem Ergebnis der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.
d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere Pfändungen – hat der Kunde den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich (grundsätzlich vorab per Telefax und zusätzlich mit eingeschriebenem Brief) zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung, uns unverzüglich zu benachrichtigen, schuldhaft nicht nach, haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.
4.2. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsfrist für von uns verkaufte Ware entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wenn nichts anderes vereinbart ist.
b) Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist der Nachweis des Lieferdatums und der Herkunft des beanstandeten Produkts.
c) Bei Elektroerzeugnissen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), soweit sie für die Sicherheit der verkauften Ware in Betracht kommen.
d) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen.
e) Etwaige Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn nicht der Kunde den Mangel gemäß §§ 377, 378 HGB unter Einhaltung der dort genannten Fristen rügt. Die Mängelrüge soll schriftlich und unter Beifügung von Belegen erfolgen.
f) Sollte ein Mangel an der Ware vorliegen, der gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Kunden begründet, dürfen wir zunächst nach unserer Wahl entweder die mangelhafte Sache gegen eine gleichartige mangelfreie Sache austauschen oder den Mangel beseitigen (Nacherfüllung). Im Falle eines Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln der verkauften Ware sind ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die vorstehenden Regelungen gemäß dieser Ziffer 4.2 f) gelten nicht, soweit etwaige Mängel arglistig von uns gegenüber dem Kunden verschwiegen wurden oder sich die Mängel auf Umstände beziehen, für die wir gegenüber dem Kunden eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben (§ 444 BGB); in diesen Fällen richten sich die Gewährleistungsansprüche des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen.
g) Sollten Schadensersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln bestehen, gelten für diese Ansprüche die Haftungsbegrenzungsregelungen gemäß Ziffer 2.8. Dies gilt jedoch nicht, soweit etwaige Mängel arglistig von uns gegenüber dem Kunden verschwiegen wurden oder sich die Mängel auf Umstände beziehen, für die wir gegenüber dem Kunden eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben (§ 444 BGB); in diesen Fällen richten sich die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers nach den gesetzlichen Bestimmungen.
h) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht übertragbar.
5. Besondere Regelungen für Verträge über Verkehrssicherungsleistungen
Für Dienst- oder Werkverträge über Verkehrssicherungsleistungen gelten ergänzend zu den gemeinsamen Regelungen (oben Ziffer 2.) folgende besondere Regelungen:
5.1. Verkehrsabsicherungspflicht; Veränderungen der Sicherheitseinrichtungen; Betriebsstörungen
a) Die Pflicht zur Verkehrsabsicherung von Baustellen etc. obliegt, wenn nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Kunden. Bei vereinbarter Übernahme durch uns sind Art, Häufigkeit und Zeitpunkte der durchzuführenden Kontrollen, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgegeben, einvernehmlich festzulegen.
b) Veränderungen der Sicherungseinrichtungen, Standortwechsel und Umsetzungen von Sicherungs- einrichtungen werden ausschließlich von uns durchgeführt und bedürfen stets – notfalls im Nachgang – der schriftlichen Bestätigung (Anordnung) der zuständigen Behörde. Der Kunde darf diese Maßnahmen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung selbst vornehmen. Werden Sicherungseinrichtungen von ihrem Standort entfernt, so hat der Kunde unverzüglich für eine ordnungsgemäße Absicherung zu sorgen und uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
c) Betriebsstörungen an den Sicherungseinrichtungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten für die Beseitigung hat der Kunde zu tragen (soweit sie nicht durch einen etwaig bestehenden Wartungsvertrag abgedeckt sind), es sei denn, die Betriebsstörung ist von uns zu vertreten. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, die durch Betriebsstörungen verursacht wurden, hat uns der Kunde freizustellen, soweit die Betriebsstörung von dem Kunden zu vertreten ist.
5.2. Preise, Kosten und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, erfolgt die Berechnung von Verkehrssicherungsleistungen gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste. Zusätzliche Leistungen und Kosten, insbesondere für behördliche Genehmigungen, gesetzlich bzw. laut Ausschreibung vorgeschriebene Abnahmen sowie die dazu notwendigen Planungsunterlagen und Dokumente, werden von uns gemäß unserer Preisliste gesondert berechnet. Gleiches gilt für zusätzliche Kosten aufgrund von bei Vertragsabschluss nicht erkennbaren und von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere bei zusätzlichen behördlichen Anordnungen und bei vom Vertrag abweichenden und von uns erfüllten Wünschen des Kunden, insbesondere nach Änderung vereinbarter Fristen bei Verkehrssicherungs- und Serviceleistungen.
5.3. Sonstiges
a) Wir sind berechtigt, die von uns übernommenen Verpflichtungen auf Subunternehmen zu übertragen.
b) Bei Elektroerzeugnissen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Be- tracht kommen.
6. Schlussbestimmungen
a) Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Kollisionsrechts) Anwendung. Das Wiener UN- Übereinkommen über den Internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht, CISG) einschließlich seiner Nachfolgeregelungen findet keine Anwendung.
b) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Jena. Wir sind jedoch alternativ auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Rechtsgültigkeit der anderen Bedingungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen eine rechtswirksame Regelung treffen, die der unwirksamen Regelung im Hinblick auf die damit beabsichtigte wirtschaftliche Wirkung möglichst nahe kommt.